Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 524 Anschlussberufung

ZPO § 524 Anschlussberufung

[ Auszug: (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgerich ... ]